Satzung

FREIE WÄHLER                               Ortsverband Niedernberg                                 Satzung

§ 1 Name und Sitz
  1. Der Ortsverband führt den Namen „ Freie Wähler-Gemeinschaft Niedernberg“ mit Sitz in Niedernberg.
§ 2 Zweck
  1. Die Freie Wähler-Gemeinschaft (FREIE WÄHLER) ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Niedernberg, die sich dem Wohle der Gemeinde Niedernberg und des Landkreises Miltenberg im besonderen verpflichtet fühlen.
  2. Zweck und Aufgabe der FREIE WÄHLER besteht darin, den Bürgern von Niedernberg eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle Kommunalen Angelegenheiten in politischer, religiöser und kultureller Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mit zu bestimmen.
  3. Zur Verwirklichung der aktiven und politischen Mitarbeit sind bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten aus den Reihen der FREIEN WÄHLER als Kandidaten zu benennen und zu fördern, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, dass sie, über allen Parteiinteressen stehend auch seitens der FREIEN WÄHLER nicht an Weisungen gebunden, allein ihrem Gewissen verantwortlich, sachgerecht zum Wohle der Gemeinde Niedernberg und ihrer Bürger entscheiden.
  4. Die FREIEN WÄHLER verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie erstreben keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
  5. Die FREIEN WÄHLER sind berechtigt,einer überörtlichen gleichgesinnten Vereinigung beizutreten.
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede in der Gemeinde Niedernberg wahlberechtigte Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch mündlichen oder schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet, erworben.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitglieds. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied den Zielen oder dem Ansehen der FREIEN WÄHLER schadet.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch mit dem Beitritt in eine politische Partei.
  6. Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung der Vorstandschaft zu Ziffer 5 (Ausschluss) die Mitgliederversammlung anzurufen.
§ 4 Beitrag
  1. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis spätestens 30.9. eines Jahres zu zahlen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Organe
  1. Die Organe der FREIEN WÄHLER sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Kassier
    d) dem Schriftführer
    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die allein vertretungsberechtigt sind.
  4. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich ein zu berufen. Zudem finden Versammlungen der Mitglieder statt.
  2. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Wahrung einer Ladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung zu laden.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht, namentlich beschließt sie:
    a) Wahl des Vorstandes
    b) Wahl von 2 Kassenprüfern
    c) Entgegennahme der Jahresberichte
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Aufstellung der Kandidatenliste für öffentliche Wahlen.
  4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Auf schriftlichen Antrag und Begründung von mindestens ¼ aller Mitglieder hat der Vorstand binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein zu berufen für die die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten.
§ 8 Satzungsänderung
  1. Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingehen.
  2. Satzungsänderungen müssen mit einer ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden.
§ 9 Auflösung
  1. Die Auflösung der Vereinigung kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Auflösung der Vereinigung kann erfolgen, wenn ¾ der anwesenden Stimmberechtigten dies beschließen.
  3. Im Falle der Auflösung der FREIEN WÄHLER wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschluss der Mitgliederversammlung zugeführt
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
  1. Diese Satzung tritt mit der Genehmigung bei der Mitgliederversammlung vom 21. Mai 1990 in Kraft.

21.5.1990                                                                                Jürgen Klement