Satzung
FREIE WÄHLER
Ortsverband Niedernberg
Satzung
§ 1 Name und Sitz
- Der Ortsverband führt den Namen „ Freie Wähler-Gemeinschaft Niedernberg“ mit Sitz
in Niedernberg.
§ 2 Zweck
- Die Freie Wähler-Gemeinschaft (FREIE WÄHLER) ist eine Vereinigung von Bürgerinnen
und Bürgern der Gemeinde Niedernberg, die sich dem Wohle der Gemeinde Niedernberg
und des Landkreises Miltenberg im besonderen verpflichtet fühlen.
- Zweck und Aufgabe der FREIE WÄHLER besteht darin, den Bürgern von Niedernberg eine
Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle Kommunalen Angelegenheiten
in politischer, religiöser und kultureller Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten
und mit zu bestimmen.
- Zur Verwirklichung der aktiven und politischen Mitarbeit sind bei allen kommunalen
Wahlen geeignete Persönlichkeiten aus den Reihen der FREIEN WÄHLER als Kandidaten
zu benennen und zu fördern, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr
bieten, dass sie, über allen Parteiinteressen stehend auch seitens der FREIEN WÄHLER
nicht an Weisungen gebunden, allein ihrem Gewissen verantwortlich, sachgerecht zum
Wohle der Gemeinde Niedernberg und ihrer Bürger entscheiden.
- Die FREIEN WÄHLER verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Sie erstreben keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsgemäßen
Zweck verwendet werden.
- Die FREIEN WÄHLER sind berechtigt,einer überörtlichen gleichgesinnten Vereinigung
beizutreten.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede in der Gemeinde Niedernberg wahlberechtigte Person werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch mündlichen oder schriftlichen Aufnahmeantrag, über
den der Vorstand entscheidet, erworben.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch
den Tod des Mitglieds. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorsitzenden zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit
beschlossen werden, wenn das Mitglied den Zielen oder dem Ansehen der FREIEN WÄHLER
schadet.
- Die Mitgliedschaft erlischt automatisch mit dem Beitritt in eine politische Partei.
- Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung der Vorstandschaft zu Ziffer
5 (Ausschluss) die Mitgliederversammlung anzurufen.
§ 4 Beitrag
- Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag
ist bis spätestens 30.9. eines Jahres zu zahlen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Organe
- Die Organe der FREIEN WÄHLER sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassier
d) dem Schriftführer
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter,
die allein vertretungsberechtigt sind.
- Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich ein zu berufen. Zudem finden
Versammlungen der Mitglieder statt.
- Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Wahrung einer Ladungsfrist
von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung zu laden.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung
keine andere Zuständigkeit besteht, namentlich beschließt sie:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl von 2 Kassenprüfern
c) Entgegennahme der Jahresberichte
d) Entlastung des Vorstandes
e) Aufstellung der Kandidatenliste für öffentliche Wahlen.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Auf schriftlichen Antrag und Begründung von mindestens ¼ aller Mitglieder hat der
Vorstand binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein zu berufen
für die die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten.
§ 8 Satzungsänderung
- Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung
beim Vorsitzenden eingehen.
- Satzungsänderungen müssen mit einer ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder gefasst werden.
§ 9 Auflösung
- Die Auflösung der Vereinigung kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
- Die Auflösung der Vereinigung kann erfolgen, wenn ¾ der anwesenden Stimmberechtigten
dies beschließen.
- Im Falle der Auflösung der FREIEN WÄHLER wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen
Zweck nach Beschluss der Mitgliederversammlung zugeführt
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
- Diese Satzung tritt mit der Genehmigung bei der Mitgliederversammlung vom 21. Mai
1990 in Kraft.
21.5.1990
Jürgen Klement