Satzung

FWN – Freie Wähler Niedernberg

Zur Vereinfachung der Schreibweise wurde die Maskuline Form gewählt.
 


§ 1 Name, Sitz und Zielsetzung des Vereins

 

 

  1. Der Verein Freie Wähler Niedernberg ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Niedernberg, die sich zum Ziel gesetzt haben, auf die in Niedernberg zu betreibende Kommunal- und Landespolitik zum Besten der Bürgerschaft der Gemeinde Niedernberg einzuwirken.
     
  2. Deshalb beteiligen sich die Freien Wähler Niedernberg an den Wahlen zum Gemeinderat. Der Verein tritt insoweit als überparteiliche, freie Wählergruppe im Sinne des Bayrischen Gemeindewahlgesetzes unter nachfolgendem Namen
    Freie Wähler Niedernberg“ auf.


§ 2 Zweck

 

 

  1. Zweck und Aufgabe des Vereins Freie Wähler Niedernberg bestehen darin, den Bürgern der Gemeinde Niedernberg eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und darüber mitzubestimmen.


     
  2. Zur Verwirklichung der politischen Mitarbeit sind bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten zu benennen oder zu fördern, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, dass sie allein ihrem Gewissen verantwortlich, sachgerecht zum Wohle der Bürger der Gemeinde Niedernberg entscheiden.


     
  3. Der Verein Freie Wähler Niedernberg ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


     
  4. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.


     
  5. Der Verein Freie Wähler Niedernberg sowie seine einzelnen Mitglieder können einer überörtlichen, gleichgesinnten Vereinigung beitreten.


§ 3 Mitgliedschaft

 

 

  1. Der Eintritt in den Verein Freie Wähler Niedernberg erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und setzt Volljährigkeit voraus. Die Eintrittserklärung wird mit der Bestätigung durch den Vorstand wirksam. Jedem Mitglied ist der Austritt aus dem Verein freigestellt; er ist durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand (§4) vorzunehmen und wird mit Zugang wirksam.


     
  2. Die Vorstandschaft kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn es
    - gegen die in §§ 1,2 aufgeführten Grundsätze verstößt
    - dem Ansehen der Freien Wähler Niedernberg schadet
    - mit seinen Beiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mehr als sechs Monate im Rückstand ist.

    Der Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen und wird mit Zugang wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich verlangen, dass über den Ausschluss die Mitgliederversammlung entscheidet.


     
  3. Die Mitgliedschaft im Verein Freie Wähler Niedernberg erlischt sofort bei Aberkennung des kommunalen Wahlrechtes.


     
  4. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch den Tod des Mitglieds.
 

 

§3.1 a

Mit der Beitrittserklärung in den Verein Freie Wähler Niedernberg ist auch der persönliche Beitritt zum Verein Freie Wähler im Landkreis Miltenberg e.V. verbunden, der sich als Dachverband der Ortsverbände der FW im Landkreis Miltenberg versteht.
Die Beitrittserklärung wird durch den Vorstand an den Verein Freie Wähler im Landkreis Miltenberg e.V. weitergeleitet.
 


§ 4 Beiträge

 

 

  1. Der Verein erhebt zur Deckung seines finanziellen Aufwandes und zur Verwirklichung seiner Zielsetzungen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.


     
  2. Die jeweilige Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis spätestens 30.9. jeden Jahres zu entrichten.


     
  3. Die Beiträge sollen im Wege des Bankeinzugverfahrens durch den Schatzmeister erhoben werden.


     
  4. Bei Vereinsbeitritt wird der volle Jahresbeitrag zur Zahlung fällig.


     
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden entrichtete Beiträge nicht zurück erstattet.


     
  6. Ehrenmitglieder werden von der Zahlung des Vereinsbeitrages freigestellt.


§ 05 Organe des Vereins
 

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB und der Gesamtvorstand.
     
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern vertreten jeweils 2 Mitglieder gemeinsam den Vorstand.


§ 6 Vorstandschaft

 

  1. Die Vorstandschaft des Vereins setzt sich zusammen aus
    a) dem 1. Vorsitzenden, sowie
    b) bis zu 2 gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) dem Schatzmeister (Kassier),
    d) dem Schriftführer
    e) dem Öffentlichkeitsreferenten,
    f) und bis zu drei Beisitzern.
    g) Der Fraktionssprecher der FW-Fraktion im Gemeinderat ist Kraft Amtes Mitglied des Vorstandes.
    Einzelne der Funktionen c) bis e) können auch in Personalunion von den Vorsitzenden wahrgenommen werden.
     
  2. Der Gesamtvorstand a) – e) wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    Zum ersten und zum stellvertretenden Vorsitzenden ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter erfolgt in geheimer Abstimmung
    Bei der Wahl der übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann (relative Mehrheit). Auf Antrag kann die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder auch offen vorgenommen werden, es sei denn, dass auch nur ein anwesendes Mitglied widerspricht oder über mehr als nur einen Kandidaten abzustimmen ist.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
     
  3. Die Gesamtvorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt bis ein jeweiliger Nachfolger ordnungsgemäß bestellt ist. Das Amt eines Gesamtvorstandsmitglieds endet vorzeitig bei Ausscheiden aus dem Verein.
     
  4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
     
  5. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
     
  6. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich, sie haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.
     


§ 7 Mitgliederversammlung
 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr (Kalenderjahr) Sie ist vom Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich unter Wahrung einer Ladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
     
  2. Eine Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft unverzüglich einzuberufen, wenn der Bestand der Freien Wähler Niedernberg gefährdet ist oder dessen Zielsetzung und Zweck geändert werden sollen.
     
  3. Ferner ist auf schriftlichen Antrag und Begründung von mindestens einem Viertel aller Mitglieder durch den Vorstand binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für die die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten.
     
  4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig. Soweit nicht anders bestimmt (z.B. § 08) entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
     
  5. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit geheime Abstimmung
    (§ 6 Satz 2, und § 12 Abs. 2 bleiben unberührt).
     
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit gegeben ist. Namentlich beschließt sie über:

    a) Wahl des Gesamtvorstandes
    b) Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
    c) Entgegennahme des Jahresberichtes
    d) Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
    e) Entlastung des Vorstandes
    f) Satzungsänderungen
    g) Höhe des Vereinsbeitrages
    h) Auflösung des Vereins
     
  7. Über die gefassten Beschlüsse ist eine von einem der Vorsitzenden (Versammlungsleiter) und dem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Bei Verhinderung des letzteren kann auch ein anderes Vorstandsmitglied unterzeichnen. Alle Unterzeichner müssen an der Versammlung teilgenommen haben. Waren mehrere Versammlungsleiter tätig, genügt es, wenn der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift unterschreibt.
     
  8. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren, die jährlich die Kassenprüfung vornehmen und der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten haben.
     
  9. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung der Vorstandschaft sowie über die des Schatzmeisters (§ 9) nach Anhörung der Revisoren (§ 7 Abs. 8)
     
  10. Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
     


§8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
 

  1. Der Vorstandschaft obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
     
  2. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten je den Verein Freie Wähler Niedernberg gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis dürfen die Stellvertreter den Verein nur vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
     
  3. Der Vorsitzende ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließende Verträge die Bestimmungen aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
     
  4. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der Stellvertreter, beruft ein und leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandsitzungen.
     
  5. Es sind regelmäßig Vorstandsitzungen durchzuführen. Einladungen erfolgen schriftlich oder per Email unter Angabe des Beratungsgegenstands. Die Ladungsfrist beträgt fünf Tage, sie kann in dringenden Fällen auf drei Tage verkürzt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannte Anschrift.
     


§ 9 Aufgaben des Schatzmeisters
 

      Der Schatzmeister hat über die laufenden Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen und mindestens einmal
      jährlich  in einer Mitgliederversammlung darüber Rechnung zu legen.
 


§ 10 Aufgaben des Schriftführers und des Öffentlichkeitsreferenten
 

  1. Der Schriftführer hat über jede Mitgliederversammlung, Vorstandsitzung, Verhandlungen und Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den betreffenden Gremien zur Kenntnis zu bringen.
     
  2. Der Öffentlichkeitsreferent ist für die Pressearbeit zuständig und vertritt bei Abwesenheit den Schriftführer
     


§ 11 Geschäftsordnung
 

          Der Gesamtvorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.
 


§ 12 Delegierte
 

  1. Der Gesamtvorstand bestimmt für die Vertretung der Freien Wähler Niedernberg in den übergeordneten FW-Verbänden (Bezirksverband, Landesverband) Delegierte. Sie werden rechtzeitig vor einer Delegiertenversammlung für diese Versammlung und in der erforderlichen Zahl per Vorstandsbeschluss benannt. Die Delegierten sind an keine Weisungen gebunden.
     


§ 13 Satzungsänderungen

 

  1. Anträge auf Satzungsänderung sind auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen. Über sie ist mit einer 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zu beschließen.
  2. Der Vorstand nach § 26 BGB, ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen der Satzung. Solche Änderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben und zu begründen.


§ 14 Auflösung

 

  1. Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so bedarf es dazu einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder unter der weiteren Voraussetzung, dass die Mitglieder der Freien Wähler Niedernberg bei der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung (§ 7 Abs.1) auf einen solchen Tagesordnungspunkt ausdrücklich hingewiesen worden sind.

    Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
     
  2. Im Falle der Auflösung der FREIEN WÄHLER wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschluss der Mitgliederversammlung zugeführt.


§ 15 Veröffentlichungen


Die Veröffentlichungen des Vereins erfolgen im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Niedernberg sowie im Schaukasten des Vereins.


§ 16 Inkrafttreten der Satzung
 

Diese Satzung tritt mit der Genehmigung bei der Mitgliederversammlung vom 5.12.2011 in Kraft.





05.12.2011
 

 

 


Peter Reinhard
1.Vorsitzender